Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1985

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   BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85   

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BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85 (https://dejure.org/1986,3350)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1986 - 5 B 78.85 (https://dejure.org/1986,3350)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1986 - 5 B 78.85 (https://dejure.org/1986,3350)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Nach dieser Rechtsprechung ist unter angemessener Vorbildung zu einem Beruf, die die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil des Unterhalts schulden, eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> unter Hinweis auf BGHZ 69, 190).

    Eine Ausnahme besteht jedoch unter anderem dann, wenn sich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

    Hier kommt die Annahme, daß die Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit der Finanzierung der ersten Ausbildung noch nicht vollständig nachgekommen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann in Betracht, wenn während dieser Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden deutlich geworden ist (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

    Auch nach dem vom Kläger zitierten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 handelt es sich im übrigen bei der Bewertung einer weiteren Ausbildung als bloße Weiterbildung um eine in tatrichterlicher Verantwortung auf Grund der Sachlage des Einzelfalls und im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung zu treffende Entscheidung (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

    Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß dieses Kriterium als "Einschränkung" gedacht ist (so ausdrücklich BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]) und nicht den Sinn hat, die Unterhaltspflicht der Eltern zu erweitern.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Die Darlegung erfordert insoweit unter anderem ein Eingehen darauf, daß und in welcher Beziehung die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war und auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird (s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Anzugeben ist ferner, warum sich dem Tatsachengericht gerade diese Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und inwiefern die angefochtene Entscheidung im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]).
  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78

    Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Von diesen Grundsätzen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG prinzipiell angeschlossen hat (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; ferner BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]), ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Die Darlegung erfordert insoweit unter anderem ein Eingehen darauf, daß und in welcher Beziehung die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war und auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird (s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Nach dieser Rechtsprechung ist unter angemessener Vorbildung zu einem Beruf, die die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil des Unterhalts schulden, eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> unter Hinweis auf BGHZ 69, 190).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 24.78

    Ausbildungsförderung - Ausbildungsabschluss - Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Von diesen Grundsätzen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG prinzipiell angeschlossen hat (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; ferner BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]), ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 21.79

    Fachrichtungswechsel - Ausbildungsabschnitt - Auszubildende

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Die bereits erworbene Ausbildung, die nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen sein muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 21.79 - ; Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., § 11 RdNr. 30.3), ist deshalb an der Begabung und den anderen oben genannten persönlichen Eigenschaften des Kindes zu messen.
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80

    Anspruch eines Bundeslandes auf Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Die Verpflichtung der Eltern zur Übernahme der Kosten einer zweiten Ausbildung setzt insoweit allerdings voraus, daß sich bis zum Ende der ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben (BGH, Urteile vom 24. September 1980 und 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>).
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80

    Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
    Entscheidend für die Angemessenheit sind vielmehr die "persönlichen Bedingungen ..., wie sie gerade bei dem Kind vorliegen, um dessen Unterhaltsanspruch es geht" (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344/346>).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 5 B 3.84

    Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung nach dem

  • BVerwG, 11.12.1992 - 11 B 15.92

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Gewährung elternunabhängiger

    Sollte es im weiteren Verfahren der Verwaltungsstreitsache darauf ankommen, ob die Eltern des Klägers diesem gegenüber im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in der bis zum Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes gültig gewesenen Fassung ihre Unterhaltspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt hatten, wäre darüber von den Verwaltungsgerichten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (s. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 und vom 25. Juli 1986 - BVerwG 5 B 102.85 - ).
  • BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89

    Ausbildungsförderung - Elternunabhängigkeit - Zweitausbildung -

    Ob die Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne dieser Regelung erfüllt ist, ist, was nach der Rechtsprechung des Senats nicht zweifelhaft sein kann, nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen (Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - und vom 25. Juli 1986 - BVerwG 5 B 102.85 - ).
  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beachtenswerte Neigungen eines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - ).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 5 B 132.89

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Unter angemessener Vorbildung ist vielmehr eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht; maßgebend sind die persönlichen Bedingungen, wie sie gerade bei dem Kind vorliegen, um dessen Unterhaltsanspruch es geht, und damit die konkreten Tatumstände des Einzelfalles (vgl. auch Beschluß vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ).
  • BVerwG, 31.07.1986 - 5 B 41.85

    Anforderungen an die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums durch die Eltern

    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG durch die Verwaltungsgerichte auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juni 1986 - BVerG 5 B 78.85 - unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - und ferner BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]).
  • BVerwG, 03.12.1987 - 5 B 65.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch des Kindes gegen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung von § 11 Abs. 3 BAföG hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB ihrem Kind auch eine zweite Ausbildung zu finanzieren haben, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]; Beschluß vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; die Grundsätze sind ebenfalls in Textziffer 11.3.14 und 11.3.15 BAföGVwV 1980 bzw. BAföGVwV 1986 übernommen).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 3025/96

    BAföG; Vorbehaltsauflösung

    Ob dieses gesetzlich verankerte Tatbestandsmerkmal gegeben ist, haben die Verwaltungsgerichte nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht in eigener Prüfungskompetenz zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.1986 - 5 B 78.85 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 9; Beschl. v. 30.4.1987 - 5 B 103.86 -, NJW 1988, 154).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1985 - 5 B 78/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,26095
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1985 - 5 B 78/85 (https://dejure.org/1985,26095)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.01.1985 - 5 B 78/85 (https://dejure.org/1985,26095)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Januar 1985 - 5 B 78/85 (https://dejure.org/1985,26095)
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